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Fogging - Schwarzstaub, der die Wohnung verdunkelt

Aus heiterem Himmel verwandeln sich immer mehr Wohnungen in Deutschland über Nacht in ein Gruselkabinett. Fast alles ist plötzlich schwarz: Bodenbelege, die Decken, die Wände, die weißen Gardinen. Auch vor den Möbeln macht der schwarze Nebel nicht halt. Der ölige Staub ist so hartnäckig, dass man ihm kaum mit Putzen zuleibe rücken kann. Auch Überstreichen bringt nur in den seltensten Fällen etwas, denn die schwarzen Flecken scheinen in der Regel immer noch durch. Jeden Winter kriegen es tausende Haushalte in Deutschland mit einer solchen Schwarzstaub-Attacke zu tun. Häufig betrifft es neu gebaute, sanierte oder renovierte Immobilien. Die genauen Ursachen sind allerdings noch nicht geklärt. Seit Mitte der 1990er Jahre beobachten Wissenschaftlerdieses Phänomen. Eines wissen sie bereits: Zu einem Fogging-Effekt kommt es vor allem in der Heizperiode und besonders häufig sind Wohnungen von Frauen betroffen. Das Umweltbundesamt erklärt diese Vernebelung der Wohnung damit, dass sich schwerflüchtige organische Stoffe aus Baustoffen und Einrichtungsgegenständen lösen und mit Staub- und Rußpartikeln zu einem schmierigen Film verbinden. Verhindern lässt sich der Fogging-Effekt nur schwer. Um ihn weitestgehend zu reduzieren sollte man beispielsweise auf einen geringen Staubgehalt in der Raumluft achten. Um dies zu erreichen ist es ratsam, auf das Rauchen in der Wohnung zu verzichten und nur rußarme Kerzen zu benutzen. Häufiges Lüften scheint nach Meinung der Wissenschaftler keinen positiven Einfluss auf das Fogging zu haben. Im Gegensatz zu Schimmelpilzen haben die schwarzen Ablagerungen durch Fogging nach heutigem Erkenntnisstand keine akut gesundheitsgefährdenden Auswirkungen. Da es sicher aber um ein Phänomen komplexer Natur handelt, ist die Frage, wer für die Schäden aufkommen muss, schwer zu beantworten. Die laut eines Sachverständigen möglichen Ursachen (die Ausstattung der Wohnung mit einem handelsüblichen Teppich, das Streichen der Wände mit handelsüblichen Farben und das Reinigen der Fenster im Winter) wurden vom Bundesgerichtshof als „vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache“ bezeichnet und können so nicht dazu dienen, den Mieter haftbar zu machen.

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